Plötzlich taucht in der Nebenkostenabrechnung der Posten "Feuerstättenschau" auf und wirft Fragen auf. Ist das dasselbe wie die Schornsteinreinigung? Und muss ich das überhaupt bezahlen? Wir bringen Klarheit in diese wichtige, aber oft missverstandene Kostenposition.
Was ist eine Feuerstättenschau?
Die Feuerstättenschau ist eine gesetzlich vorgeschriebene, visuelle Überprüfung aller Feuerungs- und Abgasanlagen (wie Heizungen, Kamine, Öfen und Schornsteine) in einem Gebäude. Sie dient primär dem Brandschutz und der Betriebssicherheit. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger führt diese Prüfung persönlich durch.
Im Gegensatz zur regelmäßigen Reinigung oder Abgasmessung ist die Feuerstättenschau eine ganzheitliche Begutachtung, die sicherstellt, dass von der Anlage keine Gefahr ausgeht. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Sie muss innerhalb von sieben Jahren zweimal stattfinden, mit einem Abstand von mindestens drei Jahren dazwischen.
Im Anschluss an die Prüfung erstellt der Schornsteinfeger den kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid. Dieses Dokument listet alle geprüften Anlagen auf und legt fest, welche Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten in den nächsten Jahren durchzuführen sind.
Sind die Kosten für die Feuerstättenschau umlagefähig?
Ja, die Kosten der Feuerstättenschau sind auf die Mieter umlagefähig. Dies umfasst sowohl die Gebühren für die Prüfung selbst als auch für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids.
Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs (BGH), stufen diese Kosten als "laufende öffentliche Lasten des Grundstücks" ein. Sie sind damit nach § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung umlagefähig. Die regelmäßige Wiederkehr (zweimal in sieben Jahren) erfüllt das Kriterium der "Laufendheit".
Voraussetzung ist wie immer, dass die Umlage der Betriebskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde.
Abgrenzung zu anderen Schornsteinfegerkosten
Es ist wichtig, die Feuerstättenschau nicht mit anderen Tätigkeiten des Schornsteinfegers zu verwechseln, auch wenn diese oft zusammen erledigt werden:
- Feuerstättenschau (§ 2 Nr. 1 BetrKV): Eine hoheitliche Aufgabe zur Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit. Wird als "öffentliche Last" abgerechnet.
- Schornsteinreinigung (§ 2 Nr. 12 BetrKV): Die regelmäßigen Kehrarbeiten. Dies ist eine eigene Kostenart.
- Abgasmessung (Immissionsschutzmessung): Gehört zu den Heizkosten nach der Heizkostenverordnung.
Falle: Doppelte Abrechnung
Ein häufiger Fehler ist die doppelte Abrechnung der Kosten. Die Feuerstättenschau darf nicht gleichzeitig als "öffentliche Last" in den allgemeinen Betriebskosten und zusätzlich als Teil der Heizkosten abgerechnet werden.
Prüfen Sie, ob die Kosten der Feuerstättenschau nur einmal auftauchen – entweder in der Betriebskostenabrechnung oder in der Heizkostenabrechnung, aber niemals in beiden.
Häufige Fragen
Wie oft findet die Feuerstättenschau statt?
Gesetzlich vorgeschrieben sind zwei Prüfungen innerhalb von sieben Jahren, wobei der Abstand zwischen den Prüfungen mindestens drei Jahre betragen muss.
Wer bezahlt den Feuerstättenbescheid?
Die Kosten für den Bescheid sind Teil der Feuerstättenschau und daher ebenfalls als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig.
Wie wird die Feuerstättenschau auf die Mieter umgelegt?
Die Umlage erfolgt nach dem im Mietvertrag vereinbarten Verteilerschlüssel (z.B. Wohnfläche). Ist nichts vereinbart, gilt die Verteilung nach Wohnfläche als Standard.
Schornsteinfegerkosten korrekt abgerechnet?
Die verschiedenen Posten des Schornsteinfegers werden oft falsch zugeordnet oder doppelt berechnet. Wir prüfen für Sie, ob alle Kosten korrekt deklariert und verteilt wurden.