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Betriebskosten

Fahrstuhlkosten in der Nebenkostenabrechnung: Wer zahlt was?

10. Oktober 2025
6 Min. Lesezeit
Ratgeber

Das Wichtigste in Kürze: Die laufenden Betriebskosten für einen Aufzug sind umlagefähig und müssen in der Regel von allen Mietern getragen werden – auch im Erdgeschoss. Reparaturkosten sind jedoch Vermietersache und in Vollwartungsverträgen oft versteckt.

Ein Aufzug im Haus ist komfortabel, doch die Kosten dafür sind ein häufiger Streitpunkt in der Nebenkostenabrechnung. Wir erklären Ihnen, welche Kosten der Vermieter umlegen darf, was Sie nicht zahlen müssen und warum auch Erdgeschossmieter zur Kasse gebeten werden.

Diese Aufzugskosten sind umlagefähig

Laut § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind "die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs" umlagefähig. Entscheidend ist hier das Wort "Betrieb". Es geht um alle laufenden, regelmäßigen Kosten, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

Dazu gehören insbesondere:

  • Betriebsstrom: Der Strom, den der Aufzug für Fahrten und Beleuchtung benötigt.
  • Wartung: Regelmäßige Überprüfung und Pflege der Anlage durch eine Fachfirma, um die Betriebsbereitschaft sicherzustellen (z.B. Schmieren, Einstellen).
  • Überwachung & Notruf: Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Notrufbereitschaft, die 24/7 erreichbar sein muss.
  • Prüfungen: Gebühren für regelmäßige Sicherheitsprüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen wie TÜV oder DEKRA.
  • Reinigung: Kosten für die Säuberung der Kabine und des Aufzugsschachts.

Achtung, Falle: Der Vollwartungsvertrag

Viele Vermieter schließen sogenannte "Vollwartungsverträge" ab. Diese sind praktisch, aber eine häufige Fehlerquelle. Solche Verträge enthalten neben der umlagefähigen Wartung auch Kosten für die Beseitigung von Störungen und den Austausch von Teilen – also nicht umlagefähige Reparatur- und Instandhaltungskosten.

Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, den nicht umlagefähigen Reparaturanteil aus den Kosten des Vollwartungsvertrags herauszurechnen. Tut er das nicht, zahlen Sie als Mieter zu viel.

Für Sie als Mieter ist dies schwer zu erkennen, da der Vermieter in der Abrechnung nur die bereinigten Kosten ausweisen muss. Gewissheit erlangen Sie nur durch eine Belegeinsicht in die Originalverträge und -rechnungen.

Müssen Erdgeschossmieter für den Aufzug zahlen?

Die kurze und oft unbefriedigende Antwort lautet: Ja, in der Regel schon.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Kosten für den Aufzug auf alle Mieter umgelegt werden dürfen, da die bloße Möglichkeit der Nutzung ausreicht (Az. VIII ZR 103/06). Ein Aufzug gilt als Komfortmerkmal des gesamten Gebäudes, das allen zugutekommt – sei es für den Transport von Einkäufen, den Besuch bei Nachbarn oder den Zugang zum Keller oder Dachboden.

Ausnahme: Eine andere Regelung kann im Mietvertrag getroffen werden. Wenn Ihr Mietvertrag explizit festhält, dass Sie als Erdgeschossmieter von den Aufzugskosten befreit sind, dann gilt diese Vereinbarung. Ohne eine solche Klausel müssen Sie zahlen.

Was definitiv nicht umgelegt werden darf

Alle Kosten, die der Wiederherstellung oder Erneuerung dienen, sind Instandhaltungs- oder Reparaturkosten und damit alleinige Sache des Vermieters.

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    Reparaturen nach Störungen

    Der Einsatz eines Technikers zur Störungsbeseitigung.

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    Ersatzteile

    Kosten für neue Seile, einen neuen Motor, neue Knöpfe oder einen zerbrochenen Spiegel.

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    Vandalismus-Schäden

    Die Beseitigung von mutwilligen Beschädigungen ist ebenfalls Instandsetzung.

Häufige Fragen

Ist der Notruf im Aufzug umlagefähig?

Ja, die laufenden Kosten für den vertraglich vereinbarten 24h-Notrufdienst sind Teil der umlagefähigen Betriebskosten unter der Position "Überwachung".

Muss ich für den Aufzug zahlen, wenn er ständig kaputt ist?

Die Betriebskosten müssen Sie trotzdem tragen. Ein ständig defekter Aufzug ist jedoch ein Mangel an der Mietsache, der Sie zu einer Mietminderung berechtigen kann. Dies hat aber nichts mit der Nebenkostenabrechnung zu tun.

Wie oft muss ein Aufzug vom TÜV geprüft werden?

In der Regel findet alle zwei Jahre eine Hauptprüfung und dazwischen eine Zwischenprüfung statt. Diese regelmäßigen Prüfungen sind umlagefähig.

Aufzugskosten korrekt abgerechnet?

Gerade bei Vollwartungsverträgen schleichen sich schnell Fehler ein. Wir prüfen für Sie, ob Ihr Vermieter alle nicht umlagefähigen Kosten korrekt herausgerechnet hat.