Der Posten "Allgemeinstrom" oder "Hausstrom" findet sich in fast jeder Nebenkostenabrechnung. Doch oft ist unklar, was genau dahintersteckt. Grundsätzlich darf Ihr Vermieter diese Kosten auf Sie umlegen, aber der Teufel steckt im Detail. Wir klären auf, welche Kosten hier auftauchen dürfen und wo die häufigsten Fehlerquellen liegen.
Was genau ist Allgemeinstrom?
Die gesetzliche Grundlage für den Allgemeinstrom ist § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Dort wird er als "Kosten der Beleuchtung" bezeichnet.
Folgende Kosten sind typischerweise umlagefähig unter diesem Posten:
- Strom für die Beleuchtung von gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen (z.B. Treppenhaus, Flure, Kellergänge, Waschküche).
- Strom für die Außenbeleuchtung (z.B. an Wegen, am Eingang).
- Beleuchtung von Parkplätzen oder Tiefgaragen, sofern diese allen Mietern zugänglich sind.
Zu den reinen Verbrauchskosten kommen in der Regel auch die Grundgebühren des Stromanbieters und die Mietkosten für den dazugehörigen Stromzähler hinzu.
Was gehört NICHT zum Allgemeinstrom?
Hier passieren die meisten Fehler. Viele technische Anlagen im Haus benötigen Strom, der sogenannte "Betriebsstrom". Dieser darf aber nicht einfach im Allgemeinstrom untergehen. Er muss der jeweiligen Kostenart zugeordnet und separat ausgewiesen werden.
Achtung: Das Sammeln verschiedener Stromkosten unter der Position "Allgemeinstrom" ist ein inhaltlicher Fehler und kann zur Kürzung der Abrechnung führen.
Folgende Kosten müssen getrennt aufgeführt werden:
- ×Betriebsstrom der Heizungsanlage
Gehört zu den Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV).
- ×Betriebsstrom des Aufzugs
Gehört zu den Aufzugskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV).
- ×Betriebsstrom der Antennenanlage oder des Kabelnetzes
Gehört zu den Kosten des TV-Empfangs (§ 2 Nr. 15 BetrKV).
Ebenfalls nicht umlagefähig als Allgemeinstrom sind:
- ×Anschaffungs- und Reparaturkosten für Lampen
Der Kauf und Austausch von Leuchtmitteln (z.B. Glühbirnen) sind Instandhaltungskosten, die der Vermieter trägt.
- ×Strom für Baumaßnahmen
Wird im Haus gebaut, muss der Vermieter den Baustrom selbst bezahlen oder pauschal aus den Kosten herausrechnen.
- ×Strom für private Kellerabteile
Die Beleuchtung eines nur Ihnen zugewiesenen Kellerraums ist nicht Allgemeinstrom. (AG Hamburg-Blankenese, Az. 532 C 80/11)
Wie wird der Allgemeinstrom auf die Mieter verteilt?
Der Vermieter kann den Verteilerschlüssel im Mietvertrag festlegen. Üblich sind:
- Nach Wohnfläche (Standard): Die Kosten werden im Verhältnis der Wohnflächen verteilt.
- Nach Personenzahl: Die Kosten werden nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen verteilt.
- Nach Wohneinheit: Jede Wohnung zahlt den gleichen Anteil.
Gesetzliche Regelung: Ist im Mietvertrag kein Verteilerschlüssel vereinbart, muss der Vermieter zwingend nach der Wohnfläche abrechnen (§ 556a Abs. 1 BGB).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Allgemeinstrom und Betriebsstrom?
"Allgemeinstrom" bezieht sich nur auf die Kosten der Beleuchtung. "Betriebsstrom" ist der Strom, den technische Anlagen wie Heizung, Aufzug oder eine Wasserpumpe zum Betrieb benötigen. Beides sind umlagefähige Nebenkosten, müssen aber getrennt voneinander bei der jeweiligen Kostenart (Heizkosten, Aufzugskosten etc.) abgerechnet werden.
Darf Allgemeinstrom nach Personen umgelegt werden?
Ja, aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die Abrechnung nach Wohnfläche.
Wie hoch dürfen die Kosten für Allgemeinstrom sein?
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze. Die Höhe hängt von der Größe der beleuchteten Flächen, der Art der Leuchtmittel und den Strompreisen ab. Ein starker Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ohne ersichtlichen Grund kann jedoch ein Hinweis auf einen Fehler sein (z.B. eine unbemerkte Stromentnahme für andere Zwecke).
Fehler im Detail finden
Die korrekte Zuordnung von Stromkosten ist ein häufiger Fehler in Nebenkostenabrechnungen. Lass deine Abrechnung von unseren Experten prüfen, um sicherzugehen, dass du nicht zu viel bezahlst.